Elektromobilität und der Umstieg auf Elektroautos nehmen in Deutschland weiter Fahrt auf. Mit der wachsenden Zahl an E-Autos steigt auch der Bedarf an öffentlichen Ladestationen, die zuverlässig, benutzerfreundlich und möglichst unkompliziert zu bedienen sind.
Doch bisher war genau das oft ein Problem: Unterschiedliche Anbieter, verschiedene Apps und unübersichtliche Zahlungsmethoden machten das Laden an vielen Ladesäulen zur Herausforderung.
Seit dem 1. Juli 2023 bringt die überarbeitete Ladesäulenverordnung endlich Klarheit. Das Bezahlen an Ladesäulen wird deutlich einfacher – und zusätzlich eröffnen sich durch die THG-Quote für Ladesäulen neue finanzielle Anreize.
In diesem Artikel zeigen wir dir, welche Änderungen jetzt gelten und wie E-Auto-Fahrer künftig von einer verbesserten Ladeinfrastruktur profitieren können.
Einheitliches Bezahlsystem beim spontanen Laden
Das spontane Laden, auch “Ad-hoc Laden” genannt, war bisher oft eine Herausforderung für E-Autofahrer. Jede Ladestation schien ihre eigene Zahlungsmethode zu haben, sei es über eine spezielle Lade-App, eine Ladekarte, mittels QR-Code oder sogar ein eigenes Bezahlsystem. Doch mit der neuen Ladesäulenverordnung kommt endlich Einheitlichkeit ins Spiel.
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Bezahlungsmethoden: Bislang ließ die Ladesäulenverordnung als Mindestvoraussetzung eine Bezahlung mit einem gängigen karten- oder webbasierten Bezahlsystem zu. Doch ab sofort müssen Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts mindestens einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mittels gängiger Kredit- und Debitkarte anbieten.
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Vorteile: Das bedeutet, dass Du an nahezu jeder Ladesäule mit deiner Mastercard, VISA oder EC Karte bezahlen kannst. Und das Beste daran: Du musst die Karte nur vor das Terminal halten, dank der Near-Field-Communication-(NFC) Technologie.
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Nutzerfreundlichkeit: Diese Neuregelung ist ein großer Schritt in Richtung Nutzerfreundlichkeit. Kein umständliches Anmelden in einer App, kein Suchen nach der passenden Ladekarte. Einfach Karte vorhalten und den Ladevorgang starten.
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Hinweis: Wenn Du Dich jetzt fragst, ob Du Deine bisherigen Lade-Apps, Ladekarten oder das Bezahlen per Smartphone aufgeben musst: Bestehende Ladepunkte müssen nicht nachgerüstet werden. Doch alle neuen Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen werden, müssen das einheitliche Bezahlsystem unterstützen.
Standardisierte Datenschnittstelle für mehr Transparenz
Die Elektromobilität in Deutschland wächst rasant, und mit ihr die Anzahl der Ladestationen und E-Ladesäulen. Doch was nützt die größte Dichte an E-Charge-Stationen, wenn man nicht über eine Smartphone-App oder Lade-App weiß, ob eine bestimmte Säule gerade verfügbar ist oder welche technischen Spezifikationen sie hat? Genau hier setzt die zweite Neuerung der Ladesäulenverordnung an.
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Neue Anforderungen: Neu errichtete Ladepunkte müssen ab sofort über eine standardisierte Datenschnittstelle verfügen. Diese Schnittstelle dient dazu, Standortinformationen und dynamische Daten zu übermitteln.
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Transparenz: Besonders wichtig sind hierbei die Informationen zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus der Ladesäule. Auch die Abrechnungsdaten und Autorisierungsdaten können über diese Schnittstelle übermittelt werden.
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Vorteile für den Nutzer: Mehr Transparenz beim Laden und Bezahlen. Du siehst genau, wie viel Strom Du geladen hast, zu welchem Preis und wie der Bezahlvorgang abgelaufen ist. Diese Neuerung ist ein weiterer Schritt in Richtung eines flächendeckenden, transparenten und nutzerfreundlichen Ladenetzes für E-Autos in Deutschland. Es wird einfacher, eine freie Ladesäule zu finden, und man hat jederzeit den Überblick über den Ladevorgang und die Kosten.
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THG-Quote für öffentliche Ladesäulen: Ein weiterer Aspekt, der für Betreiber von öffentlichen Ladesäulen von Interesse sein dürfte, ist die Möglichkeit, die THG-Quote für jede an diesen Ladesäulen verbrauchte kWh zu beanspruchen. Dies bietet nicht nur eine finanzielle Anreizstruktur für den Betrieb von Ladesäulen, sondern beschleunigt auch ein flächendeckendes Netz an Lademöglichkeiten für E-Autos.
Typ-2-Fahrzeugkupplung – Mehr Flexibilität beim Laden
Die dritte Neuerung betrifft die Art der Stecker an den Ladesäulen. Bisher waren Normalladepunkte (bis 22 Kilowatt) nur mit einem Typ-2-Stecker ausgestattet. Doch das ändert sich jetzt. Mit der zweiten Novelle der Ladesäulenverordnung sind nun auch Normalladepunkte zugelassen, die ausschließlich mit einer fest angebrachten Typ-2-Fahrzeugkupplung ausgestattet sind. Das bedeutet mehr Flexibilität beim Laden, da man nicht mehr auf ein bestimmtes Kabel oder einen bestimmten Stecker angewiesen ist.
Für E-Autofahrer bedeutet das: Einfacheres und schnelleres Anschließen des Autos an die Ladesäule. Kein umständliches Suchen nach dem passenden Kabel oder Adapter. Einfach das Auto mit der fest angebrachten Fahrzeugkupplung verbinden und den Ladevorgang starten.
Definition der öffentlichen Zugänglichkeit – Klarheit für Betreiber und Nutzer
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) ist die klare Definition dessen, was an öffentlichen Ladestationen als “öffentlich zugänglich” gilt. Bisher gab es hier Unsicherheiten, die sowohl für Betreiber von Ladesäulen als auch für Nutzer zu Verwirrung führen konnten.
Mit der zweiten LSV-Novelle wurde klargestellt, dass physische Barrieren wie Poller oder Schranken nicht notwendig sind, um einen Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich zu kennzeichnen. Es reicht eine deutliche Beschilderung oder Kennzeichnung, die den Zugang zum Ladepunkt auf einen klar definierten Personenkreis beschränkt. Dies kann beispielsweise eine Mitgliedschaft, eine Anmeldung oder ein Arbeitsverhältnis sein.
Ein gutes Beispiel hierfür sind Ladepunkte auf Besucherparkplätzen von Firmen, Arztpraxen oder Hotels. Diese sind nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis, der dem Betreiber bekannt ist.
Für E-Autofahrer bedeutet das: Mehr Klarheit darüber, wo man laden darf und wo nicht. Und für Betreiber gibt es nun klare Vorgaben, wie sie ihre Ladesäulen kennzeichnen müssen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bundesnetzagentur – Neue Regelungen für Meldungen und Kompetenzen
Die Bundesnetzagentur spielt eine zentrale Rolle in der Regulierung und Überwachung des Ladesäulenmarktes in Deutschland. Mit der zweiten LSV-Novelle gab es auch hier einige Änderungen, die sowohl für Betreiber von Ladesäulen als auch für Nutzer von Bedeutung sind.
Zum einen wurde die Anzeigefrist für neu errichtete Ladesäulen geändert. Bisher mussten Betreiber ihre Ladesäulen vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur melden. Jetzt ist die Meldung spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme erforderlich. Das gibt Betreibern mehr Flexibilität und reduziert bürokratische Hürden.
Zudem wurden die Kompetenzen der Bundesnetzagentur erweitert. Bei Nichteinhaltung technischer Vorgaben kann die Agentur nun nicht nur eine Stilllegung, sondern auch eine Nachrüstung von Ladesäulen verlangen. Das stellt sicher, dass alle Ladesäulen den technischen Standards entsprechen und für Nutzer sicher sind.
Für E-Autofahrer bedeutet das: Mehr Sicherheit und Vertrauen in das Ladesäulennetz. Und für Betreiber gibt es klare Vorgaben und weniger bürokratische Hürden.
THG-Quoten Verkauf für Ladesäule, Ladestation und Wallbox
Jede kWh, die an öffentlichen Ladesäulen geladen wird, ist THG-quotenberechtigt. Das bedeutet, dass Du als Betreiber einer Ladesäule für jede geladene kWh eine Prämie erhalten kannst. Mit wirkaufendeinethg.de kannst Du Deine THG-Quote in nur wenigen Schritten beantragen und verkaufen. Die Abwicklung dauert keine 3 Minuten, und Du kannst Prämien für jede geladene MWh erhalten.
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Fazit - Mehr Komfort und Transparenz beim Laden von E-Autos
Die Änderungen der Ladesäulenverordnung markieren einen wichtigen Schritt hin zu einer modernen, benutzerfreundlichen und transparenten Ladeinfrastruktur in Deutschland.
Dank einheitlicher Bezahlsysteme – wie der Möglichkeit, mit EC- oder Kreditkarte zu zahlen – sowie standardisierter Datenschnittstellen wird das Laden und Bezahlen an öffentlichen Ladesäulen deutlich einfacher. Das sorgt für weniger Frust im Alltag und mehr Freude am elektrischen Fahren.
Zudem eröffnen Angebote wie jene von wirkaufendeinethg.de zusätzliche Chancen: E-Auto-Fahrer können aktiv zum Umweltschutz beitragen und gleichzeitig finanziell profitieren – durch die clevere Nutzung der THG-Quote für Ladepunkte.