Die Erzeugung von Ladestrom mittels erneuerbarer Energiequellen kann bei der Anrechnung der THG-Prämie einen monetären Mehrwert bieten.

Was ist die THG-Quote?

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Mineralölunternehmen die Treibhausgas- (THG-) Emissionen der in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe jährlich auf bis zu 25% im Jahr 2030 reduzieren. Halten die Unternehmen diese Quote nicht ein, wird eine Strafzahlung für jede nicht kompensierte Tonne CO2 fällig.

Um die gesetzlich festgelegten Minderungen zu erreichen, können Mineralölunternehmen mithilfe des Verkaufs von Biokraftstoffen, Wasserstoff, Kraftstoffgemischen wie z.B. E10 und Ladestrom die Emissionen senken. Wenn die Minderungsquote nicht aus eigener Kraft erreicht werden kann, haben quotenverpflichtete Unternehmen die Möglichkeit, Zertifikate zur Erreichung der eigenen Ziele von anderen Marktteilnehmern zu erwerben. Diese Zertifikate werden vom Umweltbundesamt für E-Autobesitzer ausgestellt, welche die THG-Emissionen im Verkehr nachweislich mindern.

THG-Quote für Ladepunkte – Voraussetzungen

Jeder Halter eines reinen Elektrofahrzeugs (egal ob privat oder gewerblich) sowie Betreiber von öffentlichen Ladepunkten können also seit Anfang 2022 jährlich von der THG-Quote profitieren und die Zertifikate in bares Geld umwandeln. Hierzu wird für alle zugelassenen reinen Elektrofahrzeuge (BEV) eine pauschale Emissionseinsparung angesetzt (2.000 kWh pro Jahr für ein Fahrzeug der Klasse M1), mit der ein handelbares Zertifikat bei der zuständigen Behörde beantragt werden kann.

Voraussetzungen, um die THG-Quote “kWh-scharf” auch für Lademengen geltend machen zu können sind, dass es sich um einen (halb-)öffentlichen Ladepunkt handeln muss,
d. h. Ladepunkte, die eichrechtskonform gemessen werden und für Dritte öffentlich zugänglich sind. Außerdem muss der Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur registriert sein und die Vorgaben der Ladesäulenverordnung erfüllen. Unabdingbar für die Einreichung des Antrags beim Umweltbundesamt ist die sog. Betreibernummer, die im Zuge der Registrierung bei der BNetzA vergeben wird.

Antrag auf THG-Prämie für Ladepunkte – so geht’s

Während sich der Halter eines rein elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs über unsere WebApp registrieren und nur den Fahrzeugschein Teil I als Nachweis für das reine Elektroauto hochladen muss, um die jährliche Prämie erhalten zu können, benötigt man für die Einreichung der Ladestrommengen einige Angaben mehr:

  • Betreiberdaten
  • Standort der Ladestation
  • Anzahl der Ladepunkte, die Nennleistung in kW sowie das Inbetriebnahmedatum
  • Registrierungsdatum bei der Bundesnetzagentur
  • Ablesezeitraum
  • Strommenge in kWh, die für den Betrieb von BEVs eingesetzt wurde

Ein Nachweis über die Kilowattstunden, wie z. B. eine Stromabrechnung Ihres Versorgers, muss zunächst nicht als Nachweis eingereicht werden, kann aber aus Plausibilisierungsgründen vom Umweltbundesamt nachgefordert werden.

Die Meldung der Lademengen kann einmalig zum Ende eines Abrechnungsjahres oder unterjährig vorgenommen werden. Die Mindestmenge, die gemeldet werden muss, liegt bei 1.000 kWh.

Ob der öffentliche Ladepunkt hierbei mit konventionellem oder “grünem” Strom gespeist wird, ist zunächst unerheblich bei der Einreichung von Lademengen.

Gerne unterstützen wir Sie beim Hochladen der erforderlichen Informationen.

Mehr zum Thema erfahren Sie in einem unserer anderen Blogbeiträge.

THG Quote Ladepunkte

Erneuerbare Energiequellen für eine höhere THG-Prämie

Durch die Speisung eines Ladepunktes mit Strom aus erneuerbaren Quellen (Photovoltaik oder Wind), haben Sie als Betreiber der Ladeinfrastruktur die Möglichkeit, die THG-Quote aufzuwerten und höher anrechnen zu lassen.

Seit dem 01.01.2024 gelten in diesem Kontext neue gesetzliche Regelungen, um
den an Stelle des üblicherweise angesetzten THG-Werts des deutschen Strommixes den höheren THG-Wert der jeweiligen Energieart anrechnen lassen zu können.

Zur Einreichung und Geltendmachung der verladenen Kilowattstunden reicht der bislang einfache Nachweis durch bloße Angabe der Energiemenge nicht mehr aus.

Um vom höheren Anrechnungsfaktor zu profitieren, fordert das Umweltbundesamt die Protokolle der Messwerte in 15-Minuten-Intervallen. Diese detaillierten Messprotokolle erhält man, sofern eine sog. registrierende Leistungsmessung (RLM) installiert ist oder man diese nachrüsten lässt. Der Messtellenbetreiber (in aller Regel der vor Ort zuständige Netzbetreiber) an der betreffenden Abnahmestelle ist verpflichtet, diese Daten zur Verfügung zu stellen.

Alternative Möglichkeiten zur Nachweisführung abseits der hier vorgenannten bestehen lt. Gesetzgeber ausdrücklich nicht.

Die neue Regelung birgt erhebliche Chancen für Zusatzerlöse, kann aber auch immense Kosten im Falle einer notwendigen Nachrüstung bedeuten.

Je nach Anlagenkonzept und der Situation vor Ort müssen einmalige Kosten für die Installation und die jährlichen Grundgebühren (rd. 345 – 1.000 €/Jahr und Zähler) für die komplexeren, intelligenteren Messungen berücksichtigt werden.

Wann und ob sich eine Umrüstung rechnet, sollte also im Vorhinein unbedingt umfassend geprüft werden. Auf der Grundlage von Prognosen und Erlöspotenzialen der Ladestrommengen kann eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden, um Aufwand und Nutzen abzuwägen.

Die Einbindung von Batteriespeichern ist kein Vorteil für die höhere Anrechnung der THG-Prämie

Ein wichtiges Erfordernis, um den höheren Anrechnungsfaktor heranziehen zu können, ist die sogenannte Zeitgleichheit in Bezug auf die Produktion und die Entnahme der Energie. Das heißt, dass die gesonderte Berücksichtigung dieser Strommengen nur dann möglich ist, wenn eine Entnahme an der Ladeeinrichtung zeitgleich zur Erzeugung durch die Photovoltaik- oder Windanlage (also innerhalb desselben 15-Minuten-Intervalls) erfolgt.

Demzufolge ist es nicht möglich, ausgespeicherten Strom aus Batteriespeichern im Zusammenhang der höheren THG-Prämie für Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. Der Speicher selbst ist keine Erzeugungsanlage und kann somit nicht der Anforderung an die Zeitgleichheit nachkommen, die unbedingt vom Gesetzgeber gefordert wird.

Auch wenn der Batteriespeicher nachweislich die von der PV- oder Windanlage erzeugte Strommenge zwischenspeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den Ladepunkt abgibt, entspricht dies nicht der geforderten Zeitgleichheit aus der zugrunde liegenden Verordnung (38. BImSchV). 

THG Quote Ladepunkte

Fazit

Das neu verabschiedete Procedere ist grundsätzlich eine Verbesserung und Öffnung der geltenden THG-Quotenverordnung im Rahmen der Verwendung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Ladeinfrastruktur.

Es werden weitere Anreize für die Errichtung von öffentlichen Lademöglichkeiten in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen geschaffen,
der Prozess ist im Vergleich zu den bis 31.12.2023 geltenden Vorgaben einfacher und niederschwelliger geworden.

Dies ist ein guter Schritt in die richtige Richtung, da die Forderungen nach einem besser ausgebauten Ladenetz in Deutschland nach wie vor laut sind und nicht weiter herausgezögert werden dürfen.